Bundesstrafgericht

Beschwerde
Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 - SV.23.0602-ZEB

1.  Die Vorinstanz gibt an, am 04. April 2023 mein Schreiben und meine Anzeige bezüglich Völkermord Art. 264 und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264a in der Schweiz erhalten zu haben.

2.  Sage und schreibe, ganze 6 Monate später meldet sich die Bundesanwaltschaft mit einem Aktenzeichen und einer direkten Abweisung, die ich am 02. November 2023 in Empfang genommen habe.

3.  Damit sei bereits die Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) festzustellen, beziehungsweise Art. 6 EMRK, Recht auf ein faires Verfahren:
  (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
   a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
   b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
   c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
   d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
   e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

4.  Die Schweiz ist ein Mitgliedstaat der UNO und des Europarats. Es gelten die ratifizierten Verträge, insbesondere die universelle deklaration der Menschenrechte und die EMRK. Die fremden Richter wurden wiederholt vom Schweizervolk, im demokratischen Rechtstaat, anerkannt. Es steht also ausser Frage, dass auch die Bundesanwaltschaft sich dieser Tatsache stellen muss.

5.  Es ist davon auszugehen, dass die Angestellten der Bundesanwaltschaft nicht hinter dem Mond oder in einem anderen Universum leben und ihre Arbeitszeit nicht nur mit Fussball und der Jagd nach verlorenen Postpaketen verbringen. Seit meinen Hinweisen im April 2017 (SV.17.0633-ZEB) sind weitere Belege aufgetaucht, die der Vorinstanz offensichtlich entgangen sind. Nun ignorieren die Angestellten erneut alle Hinweise und Beweise, die ich bis heute eingereicht habe.

6.  Als ein Beispiel von vielen, soll der Bericht vom Mai 2019 der Schweizerischen Depechen-Agentur dienen, welcher auf Bluewin.ch, News, von Swisscom publiziert wurde (Beilage 1): Ein Friedhof voller Verwahrter in Graubünden... Allein die Zugehörigkeit zur Unterschicht oder Gesundheitsprobleme haben ausgereicht, dass in der Schweiz Personen zu Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen geworden sind. Eine neue Studie aus Graubünden wirft neues Licht auf ein düsteres Kapitel... Menschen abseits der Norm, die als «liederlich», «arbeitsscheu» oder «irre» galten, landeten in der Anstalt... Wie das Bündner Amt für Kultur und der Archäologische Dienst am Montag mitteilten, wurden in Cazis 103 Gräber aus dem 19. und 20. Jahrhundert ausgegraben... Aufgezeigt werden konnte ausserdem, dass die Anstaltseinweisungen zu einer weiteren Verschlechterung der Gesundheit führten. Eine markant erhöhte Häufigkeit von Tuberkulose wird mit den Lebensbedingungen in der Anstalt verbunden... Entdeckt wurde ausserdem eine «extrem» hohe Zahl an Rippenbrüchen. Angenommen wird, dass die vielen schlecht verheilten Brüche auf Gewaltanwendung während der Verwahrung zurückzuführen sind.

7.  Die Vorinstanz will mit keinen Betroffenen reden und damit weiss machen, dass die Öffentlichkeit zwar die Entschädigung an die Opfer bis 1981 zu tragen hat, jedoch kein Anrecht, die Namen der Täter zu kennen. Dadurch entsteht die Verdunkelungsgefahr. Für die Begründung von Kollusionsgefahr reicht das konkrete Risiko von erheblichen Einflussnahmen auf Zeug(inn)en und andere Gewährspersonen im vorliegenden Fall, der zu untersuchen sei. Gemäss Anzeige wird den Angezeigten vorgeworfen, dass sie als Behördenmitglieder bei Aktivitäten zur Förderung der Prostitution bzw. im Rahmen des Menschenhandels massiven Druck gegen die Geschädigten und deren Angehörige ausgeübt und dabei systematisch mit Mittätern und Komplizen zusammengespannt haben. Den Angezeigten werden in diesem Zusammenhang mehrere Drohungen, Nötigungen, Gewaltverbrechen, Urkunden-Fälschungen und Erpressungsversuche zur Last gelegt und bewiesen. Die Angezeigten haben die Notlagen der Geschädigten genau gekannt und bewusst ausgenutzt, Polizisten, Mediziner, Medien und Gerichte bewusst manipuliert, um Angst und Terror zu verbreiten. Auch Angehörige von minderjährigen Opfern sowie Beschwerde-Befürworter sind von den Angeklagten bzw. ihren Komplizen unter Druck gesetzt und bedroht worden. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist damit ausreichend erstellt. Die Haft für die erwähnten Täter soll den Opfern die Angst nehmen, sich an die Justiz zu wenden (siehe hierzu meine Eingabe vom 28. September 2023).

8.  Der Zusammenhang des „rituellen Missbrauchs“ durch die klar erwähnten sowie unbekannten Täter ist aus meinen schriftlichen Eingaben und Verlinkungen auf illustrierte Seiten im Internet evident. Als Präsidentin der KESB Bern ist Charlotte Christener eine der erwähnten Täterinnen. Aus der verlinkten Petition (2023) ist klar ersichtlich, dass genau dort das Epizentrum dargestellt wird:

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9.  Die Unterschrift in der Petition wurde hauptsächlich von selbst Betroffenen digital geleistet:

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10. Es lässt sich ohne Zweifel feststellen, dass die Opfer in verschiedenen Kantonen auftreten und die Täter überkantonal organisiert sind (siehe beispielsweise Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES, Generalsekretariat, Werftestrasse 1, Postfach, 6002 Luzern).

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11. Gemäss 211.223.13 Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) kristallisiert sich eine Gemeinsamkeit bei den Opfern: „Zugehörigkeit zur Unterschicht“ (siehe auch Seite 2, 6.). Das bedeutet, die Täter zählen (sich selbst) zur „Oberschicht“ oder wie der Landwirt vielleicht sagen würde „die oberste Sahne“ (Crème de la Crème).

12. Wo sehen wir also noch Anhaltspunkte, dass (kein) Anfangsverdacht begründet ist, wenn die Kantons-Polizeien und Staatsanwaltschaften die durch Vormundschafts-Angestellten ab 1981 bzw. KESB ab 2013 begangenen Straftaten nicht anhand nehmen wollen? Ein Beispiel im Gesundheitswesen (enge Verbindung mit Kindes- und Erwachsenenschutz bzw. korrupte Struktur mit der Pharma-Industrie) findet sich in Statistik-Ämtern. Im Vereinigten Königreich UK, wird die Tabelle aufschluss-reich "death by vaccination status" genannt. Siehe www.ons.gov.uk/peoplepopulationandcommunity/birthsdeathsandmarriages/deaths/datasets/deathsbyvaccina...

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Die langen Balken sind die Todesfälle von Geimpften und die kurzen sind die Ungeimpften. Das heisst, das medizinische Experiment, welches auch in der Schweiz durchgeführt wurde, viele Menschenleben gekostet und uns in die Irre geführt hat, ähnlich wie die Experimente mit den psychotropen Substanzen, die weiterhin von der KESB veranlasst und beobachtet werden – ohne die Bevölkerung vor der Gefahr an Leib und Leben zu warnen! Heute kann man kurzfassen: mRNA Impfung – nach evidenzbasierter Wissenschaft - keinesfalls! Aber warum reagiert die KESB nicht vorab? Arbeiten da keine Experten ihres Fachs?

13. Die Oberschicht hat also die Unterschicht und deren Nachwuchs geschädigt in der Schweiz, bzw. zerstört, was zu Problemen in der Vorsorge und der finanziellen Belastung, unter anderem durch Krankenkassen, geführt hat. Währenddessen haben sich die Beschuldigten finaziell bereichert, weil keiner überhaupt, nicht einmal ansatzweise, hat Kritik äussern dürfen bzw. niemand angehört wurde.


I.

Die Folter an meinem Sohn und mir (Zeuge bzw. Opfer Nr. 1 und 2) sei durch Stellen von Strafanträgen gegen die mehrfach erwähnten und eruierbaren TäterInnen (überkantonal organisiertes Verbrechen gegen die Menschlichkeit) zu unterbinden.


II.

Es sei ein öffentlicher Aufruf an die Opfer und Zeugen zu veranlassen und ein Schutzprogramm ein zu leiten, damit die TäterInnen aus der Oberschicht keine Gefahr mehr für die Betroffenen aus der Unterschicht ausüben können.


III.

Die Sache sei an die Bundesanwaltschaft zur Untersuchung zurück zu leiten, mit dem Hinweis die Zeitungen bzw. das Internet auf Berichte zu durchforsten. Beispiele:

- lagerraum13.com/blog/hilfsmittel
- rutzkinder.ch/aktuell.html (Opfer Nr. 3)
- linth24.ch/articles/133238-kesb-klage-entscheid-hoher-schaden-fuer-steuerzahler

Ausserdem sei im Detail auf die eingereichten Unterlagen einzugehen und nach vorgeworfenem Straftatbestand sowie StGB Artikel je eine Feststellung zu definieren, auf welche, von den Parteien, ausführlich Stellung zu nehmen ist.

Am Straf- und Entschädigungsantrag wird festgehalten.

lucem in tenebris


Zuchwil, 03. November 2023


Gabriel Morales Abellán